BIŠĆAN & DLAČIĆ

ODVJETNIČKO DRUŠTVO

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Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft – Auslegung einzelner Bestimmungen und häufigste Herausforderungen in den Verfahren

Das Gesetz über die kroatische Staatsbürgerschaft stellt den grundlegenden rechtlichen Rahmen für den Erwerb und den Verlust der kroatischen Staatsbürgerschaft dar. Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen auf den ersten Blick klar normiert sind, wirft ihre Anwendung in der Praxis häufig eine Reihe von Fragen auf, insbesondere bei Personen, die die Staatsbürgerschaft durch Abstammung oder auf Grundlage der Zugehörigkeit zum kroatischen Volk erwerben möchten. Im Folgenden analysieren wir die zentralen Bestimmungen des Gesetzes und deren praktische Auslegung, mit besonderem Schwerpunkt auf den häufigsten Herausforderungen in Verfahren vor den zuständigen Behörden.

Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung – Art. 5 Abs. 2.

Diese Bestimmung ist heute faktisch nicht mehr anwendbar, stellt jedoch ein gutes Beispiel für eine gesetzliche Regelung dar, die bis vor kurzem leicht falsch ausgelegt werden konnte.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über die kroatische Staatsbürgerschaft kann die kroatische Staatsbürgerschaft auch eine Person erwerben, die älter als 21 Jahre ist, im Ausland geboren wurde und deren ein Elternteil zum Zeitpunkt ihrer Geburt kroatischer Staatsbürger war. Die entscheidende Voraussetzung ist, dass eine solche Person innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der kroatischen Staatsbürger stellt.

In der Praxis wird diese Bestimmung auf Personen angewendet, die:

  • älter als 21 Jahre sind,
  • aber vor dem 8. Oktober 1991 geboren wurden.

Es ist wichtig hervorzuheben, dass die Frist von drei Jahren für die Antragstellung ab dem 1. Januar 2020 zu laufen beginnt (unabhängig davon, dass in der geltenden Gesetzesfassung angegeben ist, dass sie ab dem 01.01.2022 in Kraft ist), was bedeutet, dass der Gesetzgeber Personen, die dieses Recht zuvor nicht ausgeübt haben, eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt hat.

Heute ist diese Frist jedenfalls abgelaufen, sodass dieser Absatz des Gesetzes nun gegenstandslos ist und es ist absehbar, dass er bei den nächsten Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die kroatische Staatsbürgerschaft gestrichen wird.

Leider hat dieser Absatz aufgrund einer wörtlichen grammatikalischen Auslegung noch bis vor etwa einem Jahr vielen potenziellen Antragstellern die falsche Hoffnung gegeben, dass sie auf dieser Grundlage Anspruch auf die kroatische Staatsbürgerschaft haben.

In Verfahren stellt sich häufig die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrags sowie des Nachweises der Tatsache, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers kroatischer Staatsbürger war. Gerade deshalb wird empfohlen, die relevanten Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen (Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern u. Ä.).

 

Begriff des Auswanderers – Art. 11 Abs. 3.

Eine der zentralen Fragen beim Erwerb der Staatsbürgerschaft auf Grundlage der Auswanderung betrifft die Auslegung des Begriffs „Auswanderer“. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes gilt als Auswanderer eine Person, die sich vor dem 8. Oktober 1991 aus dem Gebiet der Republik Kroatien mit der Absicht ausgewandert ist, dauerhaft im Ausland zu leben.

In der Praxis hat der Begriff „Absicht eines dauerhaften Lebens im Ausland“ eine besondere Bedeutung. Die zuständigen Behörden legen ihn so aus, dass die Person einen tatsächlichen und formellen Wohnsitz im Ausland haben muss, also in einem fremden Staat gemeldet sein muss und nicht in der Republik Kroatien.

Mit anderen Worten, es reicht nicht aus, nur physisch aus Kroatien abwesend zu sein – es ist erforderlich nachzuweisen:

  • die dauerhafte Übersiedlung ins Ausland,
  • das Bestehen einer administrativen Anmeldung des Aufenthalts außerhalb Kroatiens.

Diese Bestimmung stellt in der Praxis häufig ein Hindernis dar, da viele Antragsteller ihren Wohnsitz in Kroatien nicht formell abgemeldet haben oder keine ausreichenden Nachweise über einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland besitzen.

 

Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft für ein Kind – Art. 13 des Gesetzes über die kroatische Staatsbürgerschaft

Von besonderer praktischer Bedeutung ist auch Artikel 13 des Gesetzes über die kroatische Staatsbürgerschaft, der den nachträglichen Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft für ein Kind ermöglicht. In der Praxis wird diese Bestimmung häufig in Situationen angewendet, in denen ein Elternteil zuvor die kroatische Staatsbürgerschaft auf Grundlage von Artikel 11 oder 16 des Gesetzes erworben hat, also aufgrund der Zugehörigkeit zum kroatischen Volk oder als Auswanderer.

Dabei ist wichtig zu betonen, dass ein Kind die kroatische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erwerben kann, wenn der Elternteil zum Zeitpunkt seiner Geburt noch kein kroatischer Staatsbürger war. Mit anderen Worten, die Tatsache, dass ein Elternteil die kroatische Staatsbürgerschaft nachträglich erworben hat, entfaltet keine automatische Wirkung für das Kind auf Grundlage der Abstammung, sondern in solchen Fällen ist gerade der Mechanismus aus Artikel 13 des Gesetzes anzuwenden.

Unter solchen Umständen kann das Kind die kroatische Staatsbürgerschaft nachträglich erwerben, wobei es wichtig ist, die Verfahrensregeln zu beachten. Der Antrag wird persönlich gestellt, was bedeutet, dass der Antragsteller (oder der gesetzliche Vertreter für das Kind) unmittelbar bei der zuständigen Behörde erscheinen muss. Nach Einreichung des Antrags ist es jedoch möglich, eine Vollmacht nachträglich mittels Schriftsatz unter Angabe der Geschäftszahl des Verfahrens vorzulegen, wodurch ermöglicht wird, dass die weitere Kommunikation, einschließlich der Zustellung von Bescheiden und anderen Mitteilungen, über den Bevollmächtigten (Rechtsanwalt) erfolgt.

Eine der wesentlichen formellen Voraussetzungen ist auch die Zustimmung des anderen Elternteils, der seine Zustimmung durch Unterzeichnung des vorgeschriebenen Formulars 3 erteilt, das dem Antrag beizufügen ist. Das Fehlen dieser Zustimmung kann zu Verzögerungen oder zur Ablehnung des Antrags führen, weshalb es wichtig ist, rechtzeitig eine vollständige Dokumentation sicherzustellen, damit das Verfahren ohne unnötige Komplikationen durchgeführt werden kann.

 

Feststellung der Zugehörigkeit zum kroatischen Volk – Art. 16 Abs. 2.

Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes regelt die Frage der Feststellung der Zugehörigkeit zum kroatischen Volk, was eine der Grundlagen für den Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft darstellt. Nach dem Gesetz wird die Zugehörigkeit durch frühere Erklärungen im Rechtsverkehr sowie durch die Angabe dieser Zugehörigkeit in öffentlichen Urkunden nachgewiesen.

In der Praxis erfordert dieses Kriterium eine umfangreiche Dokumentation, beispielsweise:

  • alte Personaldokumente,
  • Personenstandsregister,
  • schulische, kirchliche oder andere amtliche Aufzeichnungen,
  • in früheren Verfahren abgegebene Erklärungen.

Es ist wichtig hervorzuheben, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung, ob der Antragsteller diese Voraussetzung erfüllt, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Gerade deshalb gibt es keinen einheitlichen Beweismaßstab, sondern jeder Fall wird individuell beurteilt.

Verfahren auf Grundlage dieser Bestimmung dauern in der Regel länger, meist zwischen einem und zwei Jahren, abhängig von der Komplexität des Falles und der Verfügbarkeit von Nachweisen. Gerade die Ermessensnatur der Entscheidungsfindung macht diese Verfahren rechtlich anspruchsvoll und erfordert häufig fachkundige rechtliche Unterstützung.

 

Zeitpunkt des Erwerbs der kroatischen Staatsbürgerschaft nach Durchführung des Verfahrens?

Beim Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft auf Grundlage eines erlassenen Verwaltungsbescheids ist es in der Praxis entscheidend, den Zeitpunkt richtig zu verstehen, zu dem die Staatsbürgerschaft entsteht. Die kroatische Staatsbürgerschaft wird nämlich nicht bereits am Tag des Erlasses des Bescheids durch die zuständige Behörde erworben, sondern erst in dem Moment, in dem dieser Bescheid der Partei zugestellt wird. Dieser Unterschied hat erhebliche rechtliche Folgen, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung der aus der Staatsbürgerschaft resultierenden Rechte, da erst die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids den Beginn seiner Rechtswirkungen markiert.

Schlussbemerkungen

Die Anwendung des Gesetzes über die kroatische Staatsbürgerschaft in der Praxis zeigt, dass die auf den ersten Blick formale Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht immer für einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens ausreicht. Eine entscheidende Rolle spielen die richtige Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die rechtzeitige Antragstellung sowie eine qualitativ hochwertige und vollständige Dokumentation.

Angesichts der Komplexität der Verfahren, insbesondere in Fällen des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Abstammung, auf Grundlage der Auswanderung oder der Zugehörigkeit zum kroatischen Volk, wird eine vorherige Rechtsberatung empfohlen, um die Wahrscheinlichkeit einer positiven Entscheidung zu erhöhen und Verfahrensfehler zu vermeiden.

Zagreb, RA Zoran Biscan, 22.04.2026